Statuten

des Vereins Judo und Ju-Jitsu Club Spiez mit Sitz in Spiez, BE

I. Name, Sitz und Zweck

1. Name
Unter dem Namen Judo und Ju-Jitsu Club Spiez (JJJCS) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Sitz
Der Sitz befindet sich in Spiez, Kanton Bern.

3. Zweck
Der JJJCS bezweckt die Erlernung und Ausübung des Kodokan Judo und Ju-Jitsu. Er kann auch weitere verwandte Sportarten fördern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

4. Mitgliederkategorien
Der JJJCS hat folgende Mitgliederkategorien:
     - Aktivmitglieder
     - Kinder
     - Freimitglieder
     - Ehrenmitglieder
     - Passivmitglieder

5. Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder gelten alle Mitglieder, die nicht einer anderen Mitgliederkategorie angehören.

6. Kinder
Als Kinder gelten alle Mitglieder, bis am Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr vollendet haben. Anschliessend werden sie Aktivmitglieder.

7. Freimitglieder
Nach 25-jähriger ununterbrochener Aktivmitgliedschaft im JJJCS, jedoch frühestens nach dem vollendeten 41. Altersjahr, wird man durch die Mitgliederversammlung zum Freimitglied ernannt.

8. Ehrenmitglied
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich im besonderen Masse Verdienste für den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

9. Passivmitglieder
1 Natürliche oder juristische Personen, die sich im JJJCS nicht aktiv betätigen, jedoch den Verein unterstützen wollen, können die Passivmitgliedschaft erlangen.
2 Vergünstigungen an Veranstaltungen für Passivmitglieder werden vom Vorstand von Fall zu Fall entschieden.

10. Begründung der Mitgliedschaft
1 Ein Gesuch um Aufnahme in den Club hat mit dem entsprechenden Formular zuhanden des Vorstandes zu erfolgen, der über eine provisorische Aufnahme entscheidet.
2 Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.

11. Beendigung der Mitgliedschaft
1 Der Austritt aus dem JJJCS ist jeweils halbjährlich auf den 30. Juni oder den 31. Dezember möglich.
2 Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Austrittsfrist dem Präsidium bekanntgegeben werden.
3 Der Verbandsbeitrag an den Schweizerischen Judo und Ju-Jitsu Verband (SJV) muss in jedem Falle für das laufende Kalenderjahr voll entrichtet werden.

12. Ausschluss von Mitgliedern
1 Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ohne Angabe von Gründen.
2 Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben, an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Präsidium einzureichen.
3 Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds, mit einfachem Mehr, endgültig.

13. Versicherung
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen Unfälle, die bei der Ausübung der angebotenen Sportarten geschehen können, versichern zu lassen.
2 Im Falle der Unterlassung handelt das Mitglied auf eigenes Risiko. Der JJJCS lehnt jegliche Haftung ab.

14. Stammdaten und Datenschutz
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, das Stammdatenblatt vollständig und korrekt auszufüllen und dem Vorstand Änderungen mitzuteilen.
2 Der Vorstand sorgt für eine sichere und gesetzeskonforme Bearbeitung der bekanntgegebenen Daten.
3 Der Vorstand ist berechtigt, die notwendigen Daten an den KBJV, den SJV, das BASPO und weitere Stellen der Sportförderung und Verwaltung weiterzugeben.

15. Veröffentlichung von Namen und Fotos
1 Fotos von öffentlichen Anlässen, Vereinsanlässen und Turnieren dürfen auf der Homepage des JJJCS, der Clubzeitung und auf Seiten in sozialen Netzwerken des Vereins veröffentlicht werden. Der Name von Mitgliedern darf ebenfalls genannt werden.
2 Jedes Mitglied oder seine gesetzliche Vertretung kann jederzeit beim Vorstand die Löschung eines bestimmten Eintrages, auf dem er oder sie ersichtlich ist, verlangen.
3 Zudem kann jedes Mitglied oder seine gesetzliche Vertretung schriftlich, zuhanden des Vorstandes, die Verwendung von Bildern, auf denen es ersichtlich ist, sowie die Namensnennung für die Zukunft untersagen.

III. Organisation

16.  Organe
Der Verein hat folgende Organe:
     a) die Mitgliederversammlung (MV)
     b) der Vorstand
     c) die Technische Kommission (TK)
     d) die Rechnungsrevisoren

17.  Mitgliederversammlung 
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Kalendermonaten statt.
2 Sie ist das oberste Organ.
3 Die Auflösung des Vereins oder eine Statutenrevision können nur an der MV beschlossen werden.
4 Die MV beschliesst über die Déchargeerteilung des Vorstandes.
5 Anträge, die an der MV behandelt werden sollen, müssen bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres schriftlich dem Präsidium eingereicht werden.
6 Das Datum der MV wird mindestens einen Monat im Voraus allen stimmberechtigen Mitgliedern schriftlich, per E-Mail oder per Post, bekanntgegeben.
7 Der Vorstand versendet mindestens 14 Tage vor der MV eine Einladung, schriftlich, per E-Mail oder per Post, mit der Traktandenliste und allen Anträgen.
8 Anträge zu den Traktanden sind bis mindestens 7 Tage vor der MV dem Präsidium mitzuteilen.

18. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1 Bei Bedarf kann vom Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
2 Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Traktanden sind dem Einberufungsgesuch beizulegen.
3 Es gelten ansonsten die gleichen Einberufungs-, Traktandierungs- und Antragsregelungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

19. Stimm- und Wahlberechtigung
1 Aktiv-, Ehren- und Freimitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
2 Passivmitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt, sind jedoch zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und können Anregungen vorbringen.
3 Kinder sind weder stimm- noch wahlberechtigt und haben keinen Zutritt zu den Mitgliederversammlungen.

20.  Mehrheiten
1 Unter Vorbehalt von zwingenden gesetzlichen, oder anderslautenden statutarischen Regelungen gilt bei Abstimmungen das einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
2 Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
3 Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigen Mitgliedern beschlossen werden.
4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

21. Offene und geheime Abstimmungen und Wahlen
1 Die Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt.
2 Der Präsident kann auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung anordnen.

22. Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitglieder, welche die Stellvertretung untereinander regeln.
2 Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die restlichen Mitglieder.

23. Aufgaben und Berechtigungen des Vorstandes
1 Der Vorstand organisiert sich selbst.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben abzudecken und darüber in Form eines Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen:
     a) Die Vereinsleitung vertritt den Verein nach aussen, überwacht den Vollzug der Statuten und Beschlüsse, stellt die Protokollierung der Beschlüsse sicher und archiviert die Vereinsakten.
     b) Die Technische Leitung ist für die sportliche Aus- und Weiterbildung, sowie die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen verantwortlich.
      c) Das Finanz- und Rechnungswesen leitet die Mitgliederverwaltung inklusive dem Beitragsinkasso und der Abrechnung mit den Dachverbänden, erledigt die Bezahlung der Rechnungen, führt die notwendigen Bücher und erstellt ein Budget sowie eine Jahresrechnung.
3 Weitere Aufgaben und Berechtigungen des Vorstandes:
     a) Aufträge gemäss MV-Beschluss ausführen
     b) Wahl der Trainer, Coaches, Ressortchefs und weiteren Funktionären
     c) Antragsrecht an die MV
4 Der Vorstand ist berechtigt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung, über einen Betrag von CHF 1000 pro Beschluss und Sachgeschäft frei zu verfügen.

24. Amtsdauer
1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für eine einjährige Amtsdauer gewählt.
2 Wiederwahl ist zulässig.

25. Technische Kommission
Die Technische Kommission besteht aus dem TK-Chef, den Trainern, Coaches und dem Vorstand.

26. Aufgaben und Berechtigung der Technischen Kommission
Die Tätigkeit und Kompetenz der Technischen Kommission umfasst:
     a) Aufstellen von Reglementen und Empfehlungen (nach Richtlinien des SJV)
     b) Leiten und Durchführen von Kursen und Trainings
     c) Durchführen von Kyu-Prüfungen
     d) Durchführen von Meisterschaften

27. Rechnungsrevisoren
1 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsrevisoren.
2 Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3 Sie haben die Rechnungsführung mindestens zu zweit zu überprüfen und an der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Abnahme der Rechnungsführung zu stellen.
4 Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Die Revisoren sind gestaffelt zu wählen.

IV. Finanzen

28. Mitgliederbeiträge
1 Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung im Beitragsreglement festgelegt, welches Bestandteil dieser Statuten ist.
2 Der erste Jahresbeitrag rechnet sich pro rata.
3 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4 Die Jahresbeiträge werden mit der Rechnungsstellung fällig.

29. Beitragsreduktionen
Der Vorstand kann in Härtefällen oder beim Vorliegen besonderer Umstände, auf begründetes schriftliches Gesuch hin, Jahresbeiträge vorübergehend ermässigen.

30. Beitragsfreiheit
1 Frei-, Ehrenmitglieder und während ihrer Amtszeit die Mitglieder des Vorstandes und vom Vorstand bezeichnete Funktionäre, sind vom Clubbeitrag befreit.
2 Die Beitragsbefreiung gilt nicht für weitere Beiträge und insbesondere die Auslagen pro Mitglied an den SJV bzw. KBJV.

31. Nichtbezahlung von Beiträgen
1 Mitglieder, die den erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2 Schuldige Beiträge sind bis zum Austrittsdatum zu entrichten.
3 Dem Verein steht überdies das Recht auf Betreibung zu.

32. Haftung und Liquidation
1 Der JJJCS haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Bei Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen der Gemeinde Spiez treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet hat. Wird innerhalb von 5 Jahren nach Auflösung kein neuer Verein gegründet, geht das Vermögen als Schenkung an die Gemeinde Spiez zur Förderung des Sports in der Gemeinde.


Diese Statuten sind gültig ab dem 28. Juni 2021 und ersetzen alle früheren Ausgaben.

Spiez, 28. Juni 2021

Der Präsident:
Micha Blatti                                                                           

Die Sekretärin:
Corinne Gerber